Nicht jeder wirtschaftlich nutzbare Wert ist ein Finanzprodukt.
Finanzaufsichtsrecht knüpft nicht an die bloße Tatsache an, dass etwas einen wirtschaftlichen Nutzen besitzt oder bilanziell relevant sein kann.
Entscheidend ist, welche Rechte tatsächlich eingeräumt werden, ob Geld von Anlegern angenommen wird, Rückzahlung oder Rendite versprochen wird, Kapital gemeinschaftlich investiert wird, eine Position am Kapitalmarkt handelbar ist oder regulierte Dienstleistungen angeboten werden.
Das aktuelle Pilotmodell verspricht weder Verzinsung noch Rückzahlung oder Wertsteigerung und sieht für geprägte Planedos keinen freien Sekundärmarkt vor.
Die gesamte Produktfunktion muss betrachtet werden.
Eine finanzaufsichtsrechtliche Beurteilung erfolgt nicht allein anhand eines Produktnamens.
Die Herkunft und Funktion eingezahlter Gelder ist wesentlich.
Unbedingte Rückzahlungspflichten können bankaufsichtsrechtlich relevant sein.
Verzinsung, Gewinnbeteiligung oder vermögenswerter Barausgleich können die Produktnatur verändern.
Übertragbarkeit und Handelbarkeit sind wichtige Kapitalmarktmerkmale.
Ein kollektiver Anlagezweck kann das Investmentrecht berühren.
Vermittlung, Beratung, Handel oder Verwahrung können eigene Erlaubnistatbestände auslösen.
Planedo besitzt im Pilot bewusst keine klassische Investmentfunktion.
Planedo verspricht keine Verzinsung oder Wertsteigerung.
Eine geprägte Position begründet keinen Anspruch auf Auszahlung eines festen Geldbetrags.
Geprägte Planedos sind im Pilot nicht frei handelbar.
Die Registerposition kann nicht beliebig zwischen Marktteilnehmern transferiert werden.
Planedos dienen nicht zur allgemeinen Begleichung von Zahlungsansprüchen.
Die Wirkung wird dokumentiert, nicht zur Neutralisierung fremder Emissionen verkauft.
Das WpHG kennt unterschiedliche Arten von Finanzinstrumenten.
Zu den Finanzinstrumenten zählen nach § 2 WpHG unter anderem Wertpapiere, Anteile an Investmentvermögen, Geldmarktinstrumente, Derivate, Emissionszertifikate und bestimmte Vermögensanlagen.
Deshalb reicht die Aussage „kein Wertpapier“ allein nicht aus, um sämtliche finanzaufsichtsrechtlichen Kategorien auszuschließen.
Kapitalmarktfähige Übertragbarkeit ist ein zentrales Merkmal.
Das WpHG erfasst als Wertpapiere Gattungen übertragbarer Wertpapiere, die ihrer Art nach auf Finanzmärkten handelbar sind.
Dazu gehören insbesondere Aktien, aktienähnliche Rechte, Schuldtitel und bestimmte weitere kapitalmarktfähige Rechte.
Dies ist ein wichtiges Abgrenzungsmerkmal. Die abschließende rechtliche Einordnung hängt dennoch von allen Rechten des konkreten Produktmodells ab.
Auch nicht verbriefte Anlageprodukte können regulierte Vermögensanlagen sein.
Das Vermögensanlagengesetz erfasst verschiedene nicht als Wertpapier oder Investmentanteil ausgestaltete Anlagen.
Dazu gehören beispielsweise bestimmte Beteiligungen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen.
Erfasst werden außerdem bestimmte sonstige Anlagen, wenn gegen die zeitweise Überlassung von Geld insbesondere Verzinsung, Rückzahlung oder ein vermögenswerter Barausgleich gewährt oder in Aussicht gestellt wird.
Kapitalpooling für Anleger verfolgt eine andere Logik.
Das Kapitalanlagegesetzbuch definiert Investmentvermögen als Organismus für gemeinsame Anlagen, der von mehreren Anlegern Kapital einsammelt, um es nach einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren.
Entscheidend sind also insbesondere:
Reservebeschaffung dient der Planedo-internen Wirkungsbereitstellung und ist nicht als gemeinschaftliche Kapitalanlage für Investoren ausgestaltet.
Ankauf validierter Wirkung ist von Kapitalanlage zu trennen.
Geeignete vollständig validierte und noch nicht registrierte Wirkung kann der Planedo-Wirkungsreserve vor der Prägung angeboten werden.
Dabei handelt es sich um die Beschaffung einer definierten Wirkungsposition nach den Planedo-Systemregeln.
Der Anbieter stellt Planedo nicht lediglich Kapital zur Verfügung, damit dieses für ihn nach einer Anlagestrategie investiert wird.
Fremde Gelder mit unbedingtem Rückzahlungsanspruch sind bankaufsichtsrechtlich relevant.
Das Kreditwesengesetz erfasst als Einlagengeschäft grundsätzlich die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums.
Dabei kommt es für die Grunddefinition nicht darauf an, ob Zinsen gezahlt werden.
Kundenzahlungen für Planedo-Leistungen sind deshalb von einer Geldannahme mit Rückzahlungsversprechen begrifflich zu unterscheiden.
Das Erbringen einer Dienstleistung gegen Geld ist noch kein Zahlungsdienst.
Planedo kann für eigene Leistungen Zahlungen von Kunden entgegennehmen.
Daraus folgt nicht, dass Planedo selbst einen Zahlungsdienst für den Kunden erbringt.
Zahlungsdienste umfassen nach dem ZAG eigenständige Funktionen wie beispielsweise Zahlungsausführung, Überweisung, Akquisitionsgeschäft, Finanztransfergeschäft oder Zahlungsauslösedienste.
E-Geld benötigt einen monetären Wert und eine Zahlungsfunktion.
E-Geld ist nach dem ZAG ein elektronisch gespeicherter monetärer Wert in Form einer Forderung gegen den Emittenten.
Er wird gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgegeben, um Zahlungsvorgänge durchzuführen, und auch von anderen Personen als dem Emittenten angenommen.
Das aktuelle Modell besitzt keine allgemeine Zahlungs- oder Geldersatzfunktion.
Nicht nur das Produkt — auch die angebotene Dienstleistung kann erlaubnispflichtig sein.
Das Wertpapierinstitutsgesetz reguliert Unternehmen, die gewerbsmäßig Wertpapierdienstleistungen erbringen.
Vermittlung von Geschäften über Finanzinstrumente.
Persönliche Empfehlungen zu bestimmten Finanzinstrumenten.
Professionelle Handelsfunktionen für Finanzinstrumente.
Platzierung von Finanzinstrumenten für Emittenten.
Verwaltung von in Finanzinstrumenten angelegtem Vermögen mit Entscheidungsspielraum.
Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsinteressen kann eigene Regulierungsfolgen besitzen.
Der Finanzmarktbegriff „Emissionszertifikat“ hat eine spezifische regulatorische Bedeutung.
Das WpHG zählt Emissionszertifikate im Sinne des europäischen Emissionshandels ausdrücklich zu den Finanzinstrumenten.
Damit ist nicht jede umweltbezogene oder CO₂e-bezogene Einheit automatisch ein Emissionszertifikat im finanzmarktrechtlichen Sinn.
Regulatorische Berechtigung im Emissionshandel.
Ableitung aus vollständig validierter positiver Netto-Klimawirkung.
Klima- oder Umweltbezug kann auch als Basiswert eines Derivats regulatorisch relevant werden.
Das WpHG erfasst unter bestimmten Voraussetzungen Termingeschäfte, deren Wert sich von Waren, Emissionszertifikaten, Klima- oder anderen physikalischen Variablen, Indizes oder Messgrößen ableitet.
Ein unmittelbares Planedo-Nutzungsrecht wird dadurch nicht automatisch zu einem Derivat.
Kryptowerteregulierung und klassische Finanzaufsicht greifen ineinander.
MiCA gilt nicht für Kryptowerte, die bereits als Finanzinstrumente nach dem europäischen Finanzmarktrecht einzustufen sind.
Bei einer künftigen DLT- oder Tokenarchitektur müsste deshalb zunächst geklärt werden, welcher Regulierungsrahmen überhaupt einschlägig ist.
Siehe „MiCA & Kryptowerte“ .
Bilanzierbarer Vermögensgegenstand und Finanzinstrument sind nicht dasselbe.
Ein immaterieller Vermögensgegenstand kann wirtschaftlichen Nutzen besitzen und bilanziell angesetzt werden, ohne deshalb automatisch ein Finanzinstrument zu sein.
Umgekehrt kann ein Finanzinstrument selbstverständlich bilanziell relevant sein.
Wirtschaftlicher Wert allein erzeugt keine Finanzmarktregulierung.
Rechte, Software, Marken oder andere immaterielle Positionen können erheblichen wirtschaftlichen Wert besitzen, ohne deswegen Wertpapiere, Investmentvermögen oder Zahlungsmittel zu sein.
Dasselbe gilt für eine potenziell wirtschaftlich relevante Planedo-Nutzungsposition.
Ein Preis macht aus einer Systemleistung keine Kapitalanlage.
Planedo-Leistungen können zu einem Preis angeboten werden.
Auch der Ankauf geeigneter validierter Wirkung durch die Reserve kann eine wirtschaftliche Gegenleistung beinhalten.
Daraus folgt weder ein garantierter Marktwert noch eine feste Konvertierbarkeit einer geprägten Planedo-Position in Geld.
Diese Produktänderungen würden eine neue Finanzaufsichtsprüfung verlangen.
Verpflichtung, Einzahlungen später zurückzuzahlen.
Fester oder variabler Ertrag auf eingesetztes Kapital.
Beteiligung an Unternehmenserfolg oder Anlageergebnis.
Einrichtung eines offenen Kauf- und Verkaufsmarkts.
Freier Erwerb und Verkauf zwischen Marktteilnehmern.
Einsammeln von Kapital, um dieses nach einer Anlagestrategie zu investieren.
Einsatz der Position zur Begleichung von Zahlungsansprüchen.
Dienstleistungen rund um regulierte Finanzinstrumente.
Ein immaterieller Nutzungswert wird nicht allein dadurch zur Kapitalanlage.
Ein Unternehmen besitzt eine registergeführte Planedo-Position, die es für interne Wirkungssteuerung und zulässige Nachweiszwecke nutzt.
Die Position besitzt eine eindeutig dokumentierte fachliche Herkunft.
Das Unternehmen überlässt Planedo kein Kapital zur gewinnorientierten Anlage.
Die Position enthält keinen allgemeinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Es besteht kein Zins- oder Wertsteigerungsversprechen.
Die geprägte Position wird nicht auf einem offenen Sekundärmarkt gehandelt.
Was aus dieser Darstellung nicht folgt.
Die Darstellung ersetzt keine verbindliche Einzelfallentscheidung.
Neue Produktrechte können eine neue Einstufung erfordern.
Wirtschaftlicher Nutzen begründet kein Renditeversprechen.
Ein Registereintrag begründet keinen liquiden Sekundärmarkt.
Eine geprägte Position enthält keinen allgemeinen Rückzahlungsanspruch.
Neue Geschäftsmodelle sind vor Umsetzung rechtlich zu prüfen.
Regulatorik, MiCA und wirtschaftliche Position vertiefen.
Öffentliche rechtliche und Planedo-Grundlagen.
Begriffsbestimmungen zu Wertpapieren, Finanzinstrumenten, Derivaten und Emissionszertifikaten. Gesetz öffnen →
Wertpapierdienstleistungen, Wertpapierinstitute und erlaubnispflichtige Tätigkeiten. Gesetz öffnen →
Regelungen zu bestimmten öffentlich angebotenen nicht verbrieften Vermögensanlagen. Gesetz öffnen →
Definition von Investmentvermögen und Organismen für gemeinsame Anlagen. Gesetz öffnen →
Bankgeschäfte, insbesondere Einlagengeschäft und weitere bankaufsichtsrechtliche Begriffe. Gesetz öffnen →
Zahlungsdienste, Zahlungsinstitute und E-Geld. Gesetz öffnen →
Europäischer Rechtsrahmen für Kryptowerte und Kryptowerte-Dienstleistungen. EUR-Lex öffnen →
Öffentliche Grundlage zu Planedo-Einheit, Wirkungsvalidierung, Register und Produktabgrenzung. Deutsche Ausgabe öffnen →
Die Darstellung beschreibt die wesentlichen Abgrenzungskriterien des aktuellen Planedo-Pilotmodells. Ob eine konkrete heutige oder zukünftige Produktgestaltung einen aufsichtsrechtlichen Tatbestand erfüllt, ist anhand ihrer tatsächlichen Rechte, Funktionen und Vertriebsstruktur zu prüfen.