Weniger pauschal behaupten. Konkreter belegen.
Die Richtlinie (EU) 2024/825 — häufig als EmpCo-Richtlinie bezeichnet — stärkt den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen irreführende Umweltkommunikation.
Besonders allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“ werden deutlich enger begrenzt. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Zukunftsversprechen, Nachhaltigkeitssiegel und die Reichweite einer Umweltbehauptung.
Planedo kann hierfür Umweltwirkung strukturiert, methodisch und nachvollziehbar validieren. Die rechtliche Zulässigkeit der späteren Werbung bleibt davon eine eigenständige Prüfung.
Die neuen Regeln werden ab 27. September 2026 angewendet.
Die Richtlinie (EU) 2024/825 wurde am 28. Februar 2024 verabschiedet und am 6. März 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Mitgliedstaaten mussten die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen bis zum 27. März 2026 beschließen und veröffentlichen. Angewendet werden die neuen Vorgaben ab dem 27. September 2026.
In Deutschland erfolgt die Umsetzung insbesondere über Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Deutsche Bundestag hat das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG am 19. Dezember 2025 beschlossen. Der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 den Vermittlungsausschuss nicht angerufen.
Bestehende Produkttexte, Verpackungen, Websites und andere Verbraucherkommunikation sollten gegen die neuen Regeln geprüft werden.
EmpCo adressiert geschäftliche Umweltkommunikation gegenüber Verbrauchern.
Die Richtlinie ändert insbesondere die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Im Mittelpunkt stehen deshalb geschäftliche Handlungen, die Verbraucherentscheidungen beeinflussen können.
Eine Umweltaussage kann dabei in sehr unterschiedlichen Formen auftreten — als Text, Bild, grafisches Element, Symbol, Label, Markenname, Unternehmensname oder Produktname.
Rein interne oder ausschließlich geschäftliche B2B-Dokumentation ist nicht automatisch eine Verbraucherwerbung. Wird dieselbe Information jedoch gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Absatzförderung verwendet, kann sie Teil einer geschäftlichen Umweltaussage werden.
Nicht nur ausdrücklich „grüne“ Sätze können Umweltclaims sein.
Eine Umweltaussage kann vorliegen, wenn eine freiwillige geschäftliche Kommunikation erklärt oder den Eindruck erzeugt, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmen:
Etwa eine behauptete ökologische Verbesserung.
Beispielsweise eine behauptete Klimaneutralität.
Gegenüber anderen Produkten, Marken oder Unternehmen.
Aussagen über Veränderungen gegenüber früher.
Allgemeine Umweltbegriffe erhalten eine hohe Nachweisschwelle.
Zu den von der Richtlinie beispielhaft genannten allgemeinen Umweltaussagen gehören Begriffe wie:
Solche allgemeinen Umweltaussagen werden unzulässig, wenn das Unternehmen keine für die Aussage relevante anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann.
Diese Rechtskategorie ist eigenständig definiert. Planedo darf deshalb nicht als Ersatz für die dafür vorgesehenen Voraussetzungen dargestellt werden.
Spezifischer zu formulieren kann die Aussage klarer machen — aber nicht automatisch rechtmäßig.
Die Richtlinie unterscheidet allgemeine Umweltaussagen von Aussagen, deren konkrete Bedeutung klar und hervorgehoben auf demselben Medium erläutert wird.
Eine konkrete Aussage kann deshalb außerhalb des besonderen Verbots allgemeiner Umweltaussagen liegen. Sie bleibt jedoch weiterhin den allgemeinen Regeln gegen irreführende Geschäftspraktiken unterworfen.
Auch eine spezifische Umweltbehauptung muss tatsächlich zutreffen und darf Umfang, Ursache oder Bedeutung des Effekts nicht überzeichnen.
Ein Teilaspekt darf nicht zur Gesamtaussage werden.
EmpCo verbietet Umweltclaims über ein gesamtes Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit, wenn tatsächlich nur ein bestimmter Teil des Produkts oder eine einzelne Aktivität betroffen ist.
Ein positiver Umweltaspekt der Verpackung rechtfertigt nicht automatisch einen Claim für das gesamte Produkt.
Eine einzelne umweltpositive Aktivität rechtfertigt nicht automatisch eine Aussage über die gesamte Geschäftstätigkeit.
Scope, Zeitraum, Produktbestandteil und Wirkungsdimension bleiben sichtbar.
Kompensationsbasierte Produktclaims werden besonders eingeschränkt.
Die Richtlinie verbietet Aussagen, nach denen ein Produkt hinsichtlich seiner Treibhausgasemissionen neutral, reduziert oder positiv auf die Umwelt wirkt, wenn diese Aussage auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht.
Hintergrund ist die Trennung zwischen der tatsächlichen Lebenszykluswirkung des Produkts und Kompensationsaktivitäten außerhalb dieser Wirkungskette.
Planedo setzt auf die Validierung realer Umweltwirkung und nicht auf die Neutralisierung fremder Emissionen durch Offset-Käufe.
Auch eine reale und vollständig validierte Reduktion muss in der späteren Verbraucherkommunikation korrekt abgegrenzt und rechtlich zulässig verwendet werden.
Zukunftsversprechen brauchen mehr als ein Zieljahr.
Aussagen über eine künftige Umweltleistung benötigen nach der neuen Regelung klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen.
Diese müssen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sein.
Die erwartete Umweltleistung muss konkret beschrieben werden.
Ein nachvollziehbarer zeitlicher Zielhorizont ist erforderlich.
Der Plan muss die für seine Umsetzung notwendigen Elemente berücksichtigen.
Verbraucher müssen die maßgeblichen Verpflichtungen nachvollziehen können.
Ein unabhängiger externer Sachverständiger überprüft die Umsetzung regelmäßig.
Die Erkenntnisse aus der Prüfung müssen Verbrauchern zugänglich sein.
Ein ex-ante qualifiziertes Projektpotenzial darf nicht als bereits eingetretene Umweltwirkung kommuniziert werden.
Selbst geschaffene Nachhaltigkeitssiegel werden erheblich begrenzt.
Nachhaltigkeitssiegel dürfen nach der EmpCo-Regelung grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie auf einem geeigneten Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.
Ein Zertifizierungssystem benötigt unter anderem öffentlich zugängliche Anforderungen, transparente Zugangsbedingungen und eine objektive Drittprüfung.
Eine Effect-ID, Potential-ID, Validierungsentscheidung oder Registerposition ist kein pauschales Qualitätssiegel für ein Produkt oder Unternehmen.
Planedo kann die fachliche Grundlage eines konkreten Claims stärken.
Planedo prüft nicht die Werbeaussage als solche. Planedo prüft den zugrunde liegenden Umweltwirkungsfall.
Nachweise bleiben mit dem konkreten Sachverhalt verbunden.
Die Wirkung benötigt einen methodisch geeigneten Referenzfall.
Methodik bestimmt Claim-Grenzen und Berechnungslogik.
Nur der fachlich getragene Umfang wird bestätigt.
Rollen und Wirkungsbeanspruchungen werden voneinander getrennt.
Doppelzählungs- und Mengenkontrollen gehören zur Validierungslogik.
Von der Umweltwirkung zur kommunizierbaren Aussage.
Für belastbare Umweltkommunikation sollten mehrere Ebenen nicht miteinander vermischt werden.
Was wurde tatsächlich umgesetzt?
Was lässt sich aus den Nachweisen tatsächlich feststellen?
Welche Umweltveränderung trägt Methodik und Baseline?
Wie darf das Unternehmen den Sachverhalt rechtlich und kommunikativ verwenden?
„Klimafreundlich“ und eine konkrete Wirkungsangabe sind nicht dieselbe Aussage.
Ein Unternehmen hat für einen definierten realen Vorgang eine positive Netto-Klimawirkung fachlich validieren lassen.
Reale Mengen, Zeitraum und relevante technische Daten sind dokumentiert.
Der Referenzfall wurde fachlich bestimmt.
Der bestätigte Wirkungsumfang wird eindeutig dokumentiert.
Das Unternehmen muss prüfen, welche konkrete Aussage daraus gegenüber Verbrauchern zulässig ist.
Aus einer validierten Reduktion in einem definierten Scope folgt nicht automatisch, dass das gesamte Produkt als „klimafreundlich“ bezeichnet werden darf.
Eine positive Klimawirkung ist keine allgemeine Umweltbewertung.
Planedo trennt Klima, Wasser, Boden, Biodiversität und Kreislaufwirtschaft als eigenständige Wirkungsdimensionen.
Eine Maßnahme kann in einer Dimension positiv und in einer anderen negativ, unbekannt oder noch nicht bewertet sein.
Eine Klimaaussage darf deshalb nicht ohne zusätzliche fachliche Grundlage zu einem universellen Nachhaltigkeitsclaim erweitert werden.
Planedo ist Infrastruktur für Wirkungsnachweise — keine pauschale Claim-Freigabe.
Planedo erklärt nicht pauschal, dass eine Werbeaussage EmpCo-konform ist.
Planedo-IDs und Registerpositionen werden nicht als universelles Umweltlabel verstanden.
Planedo neutralisiert keine fremden Emissionen durch Zertifikate.
Andere Umweltwirkungen bleiben eigenständig sichtbar.
Marketing und Rechtsfunktion bleiben für die konkrete Verbraucherkommunikation verantwortlich.
Bezug auf EU-Recht bedeutet keine Anerkennung von Planedo durch EU-Institutionen.
Claims sollten vom belegten Kern nach außen aufgebaut werden.
Für Unternehmen ergibt sich daraus ein praktischer Kommunikationsgrundsatz:
Claim und belegte Wirkung sollten hinsichtlich Produkt, Zeitraum, Wirkungskategorie, Vergleichsbasis und Reichweite zueinander passen.
Umweltclaims beginnen bei der fachlichen Grundlage.
Öffentliche Primärquellen und Planedo-Grundlagen.
Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen. EUR-Lex öffnen →
Deutsche Umsetzung der EmpCo-Vorgaben. Der Bundestag beschloss das Gesetz am 19. Dezember 2025. Der überwiegende Teil der neuen Regelungen ist für den 27. September 2026 vorgesehen. Bundestags-Drucksache öffnen →
Fachliche Grundlage für Nachweise, Claims, Baseline, Methodik, Multi-Impact und die Begrenzung öffentlicher Wirkungsaussagen. Deutsche Ausgabe öffnen →
Planedo berücksichtigt die genannten Regelwerke als fachliche und regulatorische Bezugspunkte. Daraus folgt weder eine Zertifizierung von Planedo noch eine Anerkennung oder Empfehlung durch EU-Institutionen oder deutsche Behörden.