CBAM verbindet Importwaren mit einem CO₂-Preis.
CBAM ist das europäische CO₂-Grenzausgleichssystem. Es soll dafür sorgen, dass für bestimmte emissionsintensive Importwaren ein CO₂-Kostenbezug entsteht, der mit dem EU-Emissionshandel vergleichbar ist.
Importeure bestimmter CBAM-Waren müssen die eingebetteten Emissionen ihrer Einfuhren ermitteln, jährlich erklären und die entsprechende Zahl an CBAM-Zertifikaten abgeben.
CBAM beschreibt Emissionen, die in einer importierten Ware enthalten sind. Planedo validiert eine reale Veränderung gegenüber einer fachlich geeigneten Baseline.
Seit 1. Januar 2026 gilt das definitive CBAM-Regime.
Die Verordnung (EU) 2023/956 führte CBAM zunächst mit einer Übergangsphase ab dem 1. Oktober 2023 ein.
Diese Übergangsphase endete am 31. Dezember 2025. Seit dem 1. Januar 2026 gelten die finanziellen und wesentlichen operativen Verpflichtungen des definitiven CBAM-Regimes.
Mit der Verordnung (EU) 2025/2083 wurde der Mechanismus vereinfacht und zugleich in mehreren Punkten präzisiert.
Für Importvorgänge ab 2026 sind die Regeln des definitiven Regimes maßgeblich.
CBAM soll Carbon Leakage begrenzen.
Europäische Hersteller unterliegen für bestimmte emissionsintensive Produktionen dem EU-Emissionshandel.
Werden vergleichbare Waren aus Ländern importiert, in denen geringere oder keine vergleichbaren CO₂-Kosten bestehen, kann ein Wettbewerbsunterschied entstehen.
CBAM soll diesen Unterschied für ausgewählte Waren schrittweise adressieren.
CBAM gilt zunächst für sechs emissionsintensive Bereiche.
Ausgewählte Zement- und Klinkerprodukte.
Ausgewählte Eisen-, Stahl- und Folgeprodukte.
Ausgewählte Aluminium- und Folgeprodukte.
Bestimmte stickstoffhaltige und andere erfasste Düngemittel.
In die EU eingeführte elektrische Energie.
Bestimmte Wasserstoffimporte.
Nicht jede Ware eines allgemein bezeichneten Sektors fällt automatisch unter CBAM. Maßgeblich ist die Einordnung nach den in der Verordnung erfassten Warencodes und den dazugehörigen Regeln.
Für vier Warensektoren gilt eine kumulierte massenbasierte De-minimis-Schwelle.
Die Vereinfachung von 2025 führte eine einheitliche jährliche Massenschwelle von 50 Tonnen Nettomasse ein.
Sie gilt kumuliert für erfasste Waren aus den vier Bereichen:
Überschreitet ein Importeur diese Schwelle innerhalb eines Kalenderjahres nicht, greift grundsätzlich die vorgesehene De-minimis-Ausnahme für diese Waren.
Für diese Waren gelten die dafür vorgesehenen sektorbezogenen CBAM-Regeln.
Wird die Schwelle überschritten, betrifft CBAM das gesamte relevante Kalenderjahr.
Überschreitet ein Importeur innerhalb des Kalenderjahres die einschlägige 50-Tonnen-Schwelle, entstehen die vorgesehenen CBAM-Verpflichtungen für die relevanten Einfuhren dieses Jahres.
Dazu gehören insbesondere Autorisierung, Erklärung und die finanziellen CBAM-Verpflichtungen.
Der Importeur benötigt grundsätzlich einen autorisierten CBAM-Status.
Im definitiven Regime dürfen CBAM-pflichtige Waren grundsätzlich nur durch einen autorisierten CBAM-Anmelder beziehungsweise im dafür vorgesehenen Vertretungsmodell eingeführt werden.
Die Autorisierung und die Kommunikation mit den zuständigen Behörden erfolgen über das CBAM-Register.
Die Nutzung von Lieferanteninformationen, Software oder externen Datenquellen verlagert die regulatorische Verantwortung nicht automatisch auf den Datenlieferanten.
CBAM betrachtet die in Waren eingebetteten Emissionen.
Eingebettete Emissionen werden nach den besonderen CBAM-Berechnungsvorschriften bestimmt.
Abhängig vom Sektor können dabei direkte und teilweise auch indirekte Emissionen relevant sein.
Emissionen aus den relevanten Produktionsprozessen der Ware.
Je nach CBAM-Sektor können auch Emissionen aus eingesetztem Strom in die Berechnung einfließen.
Relevante eingebettete Emissionen bestimmter Vorprodukte können Teil der Berechnung sein.
CBAM kann mit tatsächlichen oder vorgesehenen Standardwerten arbeiten.
Für die jährliche CBAM-Erklärung können nach den geltenden Vorgaben tatsächliche Emissionswerte oder die vorgesehenen Standardwerte verwendet werden.
Werden tatsächliche Emissionen verwendet, müssen diese nach den CBAM-Vorschriften bestimmt und verifiziert werden.
Die Daten müssen den CBAM-Berechnungs- und Verifikationsanforderungen entsprechen.
Tatsächliche Emissionen benötigen eine CBAM-konforme unabhängige Verifikation.
Im definitiven Regime werden tatsächliche Emissionsdaten durch hierfür akkreditierte unabhängige Verifizierer geprüft.
Die Verifikation bezieht sich auf die Installation, in der die CBAM-Waren hergestellt werden, und auf die nach CBAM geltende Monitoring- und Berechnungsmethodik.
Eine Planedo-Fachvalidierung ersetzt nicht die nach CBAM erforderliche akkreditierte Verifikation tatsächlicher eingebetteter Emissionen.
CBAM wird im definitiven Regime jährlich abgerechnet.
Autorisierte CBAM-Anmelder müssen bis zum 30. September eines Jahres ihre CBAM-Erklärung für das vorausgegangene Kalenderjahr abgeben.
Die erste Erklärung betrifft die im Kalenderjahr 2026 eingeführten CBAM-Waren.
Die Erklärung enthält insbesondere die relevanten Importmengen, eingebetteten Emissionen und die daraus resultierenden CBAM-Verpflichtungen.
Die Zertifikate bilden die finanzielle CBAM-Komponente ab.
Der autorisierte Anmelder muss die der CBAM-Verpflichtung entsprechende Zahl an Zertifikaten erwerben und abgeben.
Für Einfuhren des Jahres 2026 beginnt der Erwerb der Zertifikate nach dem vorgesehenen System ab Februar 2027.
CBAM-Zertifikate erfüllen eine gesetzlich definierte CO₂-Bepreisungsfunktion. Planedo dokumentiert validierte Umweltwirkung und ist kein CBAM-Zertifikat.
Der CBAM-Preis folgt dem EU-ETS.
Der Preis eines CBAM-Zertifikats wird aus den Auktionspreisen der EU-ETS-Zertifikate abgeleitet.
Für 2026 veröffentlicht die Europäische Kommission vier Quartalspreise.
Ab 2027 wird der CBAM-Zertifikatspreis wöchentlich bestimmt.
Im Herkunftsland gezahlte CO₂-Preise können berücksichtigt werden.
Kann nachgewiesen werden, dass für die eingebetteten Emissionen bereits im Drittland ein CO₂-Preis tatsächlich gezahlt wurde, kann dies die CBAM-Verpflichtung entsprechend reduzieren.
Maßgeblich sind die dafür vorgesehenen Nachweis- und Berechnungsvorschriften.
CBAM und kostenlose EU-ETS-Zuteilung werden schrittweise aufeinander abgestimmt.
CBAM wird parallel zur schrittweisen Verringerung kostenloser EU-ETS-Zuteilungen für die betroffenen Produktionen eingeführt.
Dadurch soll vermieden werden, dass europäische Produzenten gleichzeitig vollständig kostenlos zugeteilt bekommen, während auf entsprechende Importe bereits die volle CBAM-Belastung entfällt.
Beide Instrumente sind miteinander verbunden, besitzen jedoch unterschiedliche Anwendungsbereiche und operative Mechanismen.
Ein Product Carbon Footprint ist nicht automatisch ein CBAM-Wert.
Produktbezogene Klimadaten können für Unternehmen wertvoll sein. Die CBAM-Berechnung folgt jedoch ihren eigenen gesetzlichen Systemgrenzen und Berechnungsmethoden.
Ein vorhandener PCF sollte daher nicht ohne methodischen Abgleich als CBAM-Datenpunkt übernommen werden.
Eingebettete Emissionen und reale Emissionsminderung sind unterschiedliche Größen.
CBAM fragt:
Planedo fragt:
Planedo kann Wirkungsdaten ergänzen — CBAM-Compliance bleibt ein eigener Prozess.
Planedo kann beispielsweise dokumentieren, dass eine reale Prozessveränderung gegenüber einer geeigneten Baseline eine validierte Klimawirkung erzeugt hat.
Diese Information kann für Dekarbonisierungssteuerung, Lieferkettendialog oder andere zulässige Unternehmensprozesse relevant sein.
Sie ersetzt jedoch nicht:
Ob eine Ware unter CBAM fällt, bestimmt sich nicht durch Planedo.
CBAM-Mengen folgen den gesetzlichen CBAM-Methoden.
Planedo ersetzt keine akkreditierte CBAM-Verifikation.
Die regulatorische Erklärung bleibt Aufgabe des verantwortlichen Anmelders.
Planedo ersetzt weder Erwerb noch Abgabe von CBAM-Zertifikaten.
Wirkungsvalidierung bedeutet nicht automatisch CBAM-Konformität.
CBAM erhöht den Wert belastbarer Primärdaten aus der Lieferkette.
Für tatsächliche Emissionswerte benötigt der EU-Importeur Informationen aus der produzierenden Installation im Drittland.
Damit wird die nachvollziehbare Datenübermittlung zwischen Produzent, Lieferkette und Importeur zu einem zentralen operativen Thema.
Ein emissionsärmerer Produktionsprozess beantwortet zwei unterschiedliche Fragen.
Ein außereuropäischer Hersteller verändert seinen Produktionsprozess und senkt den Energie- und Emissionseinsatz.
Der reale Prozess wird technisch verändert.
Die eingebetteten Emissionen der hergestellten Ware werden nach CBAM-Methodik bestimmt.
Tatsächliche Werte werden nach den dafür vorgesehenen CBAM-Regeln verifiziert.
Separat kann geprüft werden, welche reale Reduktion gegenüber einer geeigneten Baseline tatsächlich entstanden ist.
CBAM-Wert und validierte Wirkungsdifferenz bleiben methodisch getrennte Informationen.
Eine gemeinsame Datenquelle macht CBAM- und Planedo-Ergebnis nicht zu identischen Kennzahlen.
Daten sollten einmal erfasst, aber zweckgebunden verarbeitet werden.
CBAM, Klima und Reporting im Zusammenhang.
Öffentliche europäische und Planedo-Grundlagen.
Europäische CBAM-Grundverordnung. EUR-Lex öffnen →
Vereinfachung und Stärkung des CBAM, einschließlich der 50-Tonnen-Schwelle. EUR-Lex öffnen →
Aktuelle Informationen zu Autorisierung, Zertifikaten, Sektoren, Preisen und operativer Umsetzung. Europäische Kommission öffnen →
Aktueller Rahmen für Verifizierung und Akkreditierung tatsächlicher eingebetteter Emissionen. Verification Guidance öffnen →
Fachliche Grundlage zur Trennung von Emissionsinformation, Baseline, realer Klimawirkung und Planedo-Kapazität. Deutsche Ausgabe öffnen →
Planedo kann CBAM als regulatorischen und fachlichen Bezugspunkt berücksichtigen. Daraus folgt weder eine CBAM-Zertifizierung, eine regulatorische Anerkennung noch eine Ersatzfunktion für CBAM-Anmelder oder akkreditierte Verifizierer.